Baugenehmigung für Ihre Terrassenüberdachung in [ORT] – dank uns kein Buch mit sieben Siegeln

Immer mehr Menschen gelangen zu der Überzeugung: Wenn es zu Hause so richtig gemütlich ist, kann man sich die Urlaubsreise gerne mal sparen. Und da der Sommer wegen der Klimaerwärmung immer früher beginnt und auch länger andauert, lässt sich das Urlaubsfeeling ganz locker auf die Terrasse zaubern. Dank einer Überdachung sind auch plötzliche Regenschauer kein Problem, ebenso bleibt die schädliche UV-Strahlung außen vor. Der Grund, weshalb nicht alle Eigenheimbesitzer quasi automatisch zur Überdachung der Terrasse tendieren, dürfte daran liegen, dass bürokratische Hürden befürchtet werden. Braucht es da eine spezielle Genehmigung? Und ist diese nicht sehr kompliziert zu erhalten? Wir meinen, alles kein Problem. Das Team von EBT-Aluminiumbau mit Sitz in Mettingen informiert, was vor dem Bau zu beachten ist.

Ist eine Baugenehmigung für die Terrassenüberdachung zwingend notwendig?

Die Frage lässt sich nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten, sondern hängt von der Lage des Grundstücks ab. Oftmals ist es so, dass für das Grundstück beim Bauamt ein sogenannter Bebauungsplan vorliegt. Das hört sich zunächst komplizierter an, als es ist. Ein Bebauungsplan soll für die Einwohner ein gut strukturiertes Umfeld schaffen. Im Bebauungsplan der Stadt Mettingen heißt es beispielsweise „um die Entwicklung der Gemeinde vorzubereiten und zu lenken, um den Bau neuer Wohnungen, Arbeitsstätten, Schulen und Straßen zu ermöglichen“.

In so einem Bebauungsplan können dann auch Angaben zu den einzelnen Grundstücken hinterlegt sein, welche die Zulässigkeit von baulichen Erweiterungen regeln. Das kann auch Vorgaben in puncto Größe und Lage von Anbauten betreffen. Falls die Terrassenüberdachung die Baugrenze überschreitet, muss ein entsprechender Bauantrag gestellt werden. Eine Anfrage beim Bauamt gibt darüber Aufschluss (Kontaktdaten siehe unten).

Weitere Punkte können sich auf das Bauvorhaben auswirken:

  • zugelassene Baustoffe
  • Schneelastgrenzen
  • statische Vorgaben
  • Denkmalschutz
  • Brandbestimmungen
  • Belüftungsmaßnahmen (bei dahinter liegenden Aufenthaltsräumen)

Sind im Bebauungsplan und auch sonst keine besonderen Richtlinien vorhanden, dann trifft für Terrassenüberdachungen in NRW folgendes zu: Es handelt sich dabei um dauerhaft überdachte Ständerkonstruktionen, die mit dem Gebäude verbunden sind und Schutz vor Witterung und UV-Strahlung bieten.

In der Regel genehmigungsfrei ist die Terrassenüberdachungen in [Ort], wenn sie:

  • eine Fläche bis zu 30 qm sowie eine Tiefe von bis zu 4,50 m aufweist
  • als zugehörig der Gebäudeklasse 1 – 3 mindestens einen Abstand von 3 m zur Nachbargrenze einhält

Besonderheit: Die Nachbarschaft
Eine gute Nachbarschaft zahlt sich immer aus. Sie steht für ein harmonisches Umfeld und dafür, dass der Nachbar ein Auge auf das Anwesen hat, wenn man z. B. in den Urlaub fährt. Es empfiehlt sich, den Nachbar über den Anbau zu informieren. In der Regel müssen mind. 3 m Abstand zur Nachbargrenze eingehalten werden. Ausnahmen gelten bei Reihenhäusern oder Doppelhaushälften – und wenn die Grenzbebauung durch Zustimmung es Nachbarn zulässig wird. Brandwände müssen an den seitlichen Grenzen im Übrigen keine installiert werden.

Stellt sich nach Rücksprache mit dem Bauamt heraus, dass die Terrassenüberdachung in [Ort] doch einer Baugenehmigung bedarf, sind folgende Antragsunterlagen notwendig:

  • Bauantragsformular
  • Flurkarte (nicht älter als 6 Monate)
  • Lageplan
  • Bauzeichnung
  • Baubeschreibung
  • Berechnung des umbauten Raumes
  • Standsicherheitsnachweis (statische Berechnung)

Hinweise:
Formulare für ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren sind beim zuständigen Bauamt erhältlich.
Auch wenn das Bauvorhaben keine Genehmigung erfordert, ist der Bauherr für die Einhaltung aller Bauvorschriften selbst verantwortlich.
Auf Wunsch und gegen Aufpreis vermitteln wir Ihnen gerne einen Architekten, der den Antrag für Sie übernimmt.

Zuständig für die Baugenehmigung in [Ort] ist das Bauamt.

Anschrift für Mettingen:
Rathaus
Straße: Markt 6 – 8
PLZ: 49497 Mettingen
Amtsleiter: Michael Krause-Hettlage
Tel.: 05452 / 5260
E-Mail: krause-hettlage@mettingen.de